Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes RA 13 (Mensing / Nordesch), 1. Änderung
Der Planungsausschuss der Gemeinde Raesfeld hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2021 den Bebauungsplan RA 13 (Mensing /Nordesch), 1. Änderung, gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden.
Die Lage des von der Änderung betroffenen Gebietes ist in dem nachfolgenden Katasterplanausschnitt dick umrandet dargestellt.
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Folgende Grundstücke sind von der Änderung betroffen:
Gemarkung Raesfeld
Flur 10
Flurstücke 724, 1199, 1408
(Katasterstand: 15.12.2020)
Die Entwürfe des Bebauungsplanes RA 13 (Mensing / Nordesch), 1. Änderung, und der dazu gehörigen Begründung liegen in der Zeit
vom 03. Februar 2021 bis einschließlich 04. März 2021
im Rathaus der Gemeinde Raesfeld, Weseler Straße 19, Flur im Obergeschoss vor den Räumen des Bauamtes (Zimmer 113 -119), 46348 Raesfeld, zu folgenden Zeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus:
montags bis freitags | 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr |
montags bis mittwochs | 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
donnerstags | 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr. |
Außerhalb dieser Zeiten ist eine Einsichtnahme nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Darüber hinaus werden sie während des oben genannten Zeitraumes im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter https://raesfeld.de/Aufstellung eingestellt.
Stellungnahmen können nur während der Auslegungsfrist gegenüber der Gemeinde Raesfeld, Rathaus, Weseler Straße 19, 46348 Raesfeld, schriftlich abgegeben werden. Ferner können während der Auslegungsfrist zu den vorgenannten Zeiten Stellungnahmen bei der Gemeinde Raesfeld, Rathaus, Weseler Straße 19, 46348 Raesfeld, mündlich zu Protokoll erklärt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Raesfeld, 25. Januar 2021
Martin Tesing
Bürgermeister
Downloads: